I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der TAVAPAN S.A (Verkäuferin) und werden Inhalt des Vertrages. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen, selbst wenn sie abgesprochen sein sollten, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.

2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen, auch wenn sie vom Käufer als seine bestehenden Geschäftsbedingungen mitgeteilt worden sind, binden die Verkäuferin nicht. Ihr Stillschweigen gegenüber solchen Bedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Sind die Bedingungen der Verkäuferin dem Käufer nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Käufer sie aus seiner früheren Geschäftsverbindung mit der Verkäuferin kannte oder kennen musste.

3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unter Ausschluss ausländischen Rechts die Gesetze der Schweiz (unter Ausschluss des Kolisionsrechts) uneingeschränkt. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) gelangen nur insoweit zur Anwendung, als ihre Anwendung darin zwingend vorgeschrieben ist (Art. 12 des UN-Kaufrechts).

4. Soweit es zur Geltendmachung von Ansprüchen der Verkäuferin aufgrund des Gesetzes oder dieses Vertrages auf den Zugang einer Erklärung der Verkäuferin beim Käufer ankommt, ist ausreichend, dass die Verkäuferin beweist, dass sie eine an den Käufer gerichtete Erklärung ordnungsgemäß im Postweg aufgegeben hat.

II. Angebote, Aufträge

5. Alle Angebote des Verkäufers sind bzgl. Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend und bedürfen, auch wenn sie mit Vertretern oder Mitarbeitern des Aussendienstes abgesprochen wurden, der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.

6. Aufträge und Bestellungen des Käufers werden für die Verkäuferin nur durch schriftliche Bestätigung (auch durch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.

7. Die im Internet und/oder in den Offertunterlagen, Korrespondenzen, Emails, etc. erwähnten Informationen bzw. Angaben der Verkäuferin stellen nur dann Zusicherungen dar, wenn diese explizit als solche bezeichnet werden.

III. Kreditwürdigkeit

8. Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.

9. Ist diese Voraussetzung bei Abschluss des Vertrages nicht gegeben oder entfällt sie danach, kann die Verkäuferin mit sofortiger Wirkung, d.h. ohne Nachfristsetzung, vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung verlangen, und zwar auch dann, wenn Wechsel gegeben wurden.

10. Mangelnde Kreditwürdigkeit wird unter anderem dann unterstellt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug befindet. Sie gilt dann als eingetreten, wenn Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-/Insolvenz- oder eines entsprechenden Verfahrens gestellt wurde.

11. Falls für einen zunächst beim Kreditversicherer der Verkäuferin unter Versicherungsschutz stehenden Käufer nach Annahme des Auftrags bzw. Abschluss des Vertrages der Versicherungsschutz aufgehoben wird, kann die Verkäuferin die ihr obliegende Leistung verweigern bis die Gegenleistung durch den Käufer bewirkt oder eine Sicherheit für sie geleistet worden ist. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn der Käufer Verfahren zivil-, öffentlich-, vollstreckungs- oder strafrechtlicher Natur ausgesetzt ist, wie Anzeigen, zivilrechtliche Klagen, Beitreibungs- und Pfandverwertungsbegehren, Konkurs-/Insolvenz- oder Nachlassbegehren.

IV. Preise

12. Die Preise verstehen sich rein netto ohne Verpackung ab Lieferwerk. Die Mehrwertsteuer und allfällige Zollkosten sind in den Preisen nicht inbegriffen.

V. Lieferzeit

13. Sofern nicht ausdrücklich ein fester, kalendermäßig bestimmter Liefertermin von der Verkäuferin zugesagt und schriftlich bestätigt wurde, sind die Liefertermine als unverbindlich anzusehen.

14. Bei unverbindlichen Lieferterminen gilt eine Lieferung innerhalb 1 Woche nach der angegebenen Lieferzeit auf jeden Fall noch als rechtzeitig.

15. Fälle höherer Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel und dergleichen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit. Wird infolge der Störung die Lieferzeit um mehr als 10 Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt.

16. Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grA181526ober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadenersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.

VI. Verpackung

17. Verpackungsmaterial wird gesondert berechnet. Für wiederverwendbare Paletten wird nach deren ordnungsgemäßer Rückgabe eine Gutschrift erteilt.

VII. Versand

18. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit eigenen Fahrzeugen der Verkäuferin erfolgt. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet.

VIII. Zahlung, Zahlungsziel

19. Rechnungen sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Die Zahlungen sind ausschliesslich durch Banküberweisungen vorzunehmen.

20. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug (Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung), werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der Verkäuferin - auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind -, sofort fällig. Die Verkäuferin ist ferner berechtigt, von Verträgen, die sie ihrerseits noch nicht erfüllt hat, zurückzutreten, nachdem sie eine Nachfrist von 7 Tagen zur Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtungen gesetzt und den Rücktritt angedroht hat. Wird das Zahlungsziel ab Rechnungsdatum überschritten, können Zinsen in Höhe der Kreditkosten der Verkäuferin, jedoch mindestens in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz von der Schweizerischen Nationalbank berechnet werden. Weitere Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben unberührt.

21. Wechsel und Schecks werden nicht angenommen.

22. Ein Verrechnungsrecht der Käuferin besteht nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen gegenüber der Verkäuferin.

23. Der Kunden ist in keinem Fall berechtigt, für behauptete Mängel bzw. für behauptete Schadenersatzansprüche Zahlungsrückbehalte zu machen.

IX. Eigentumsvorbehalt

24. Werden die Waren nach Deutschland geliefert, unterstehen die Regelungen dieses Abschnitts deutschem Recht und es gelten die nachfolgenden Regelungen der Ziffern 2 bis 11 unter Ausschluss der Ziffer 3.

25. Werden die Waren nicht nach Deutschland geliefert, unterstehen die Regelungen dieses Abschnitts schweizerischem Recht und es gelten die nachfolgenden Regelungen der Ziffern 2 bis 11 unter Ausschluss der Ziffern 7, 8 und 11.

26. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit der Verkäuferin, einschl. Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln erfüllt hat.

27. Im Fall des Scheck-Wechselverfahrens erlischt der Eigentumsvorbehalt in all seinen hier aufgeführten Formen nicht schon mit der Scheckzahlung, sondern erst mit der Einlösung des Wechsels.

28. Die Verkäuferin kann den Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirken des Käufers beim zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen lassen; der Käufer gibt mit seiner für den Vertragsabschluss maßgebenden Unterschrift sein Einverständnis i.S.v. Art. 4 der Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte. Im Falle eines Domizilwechsels des Käufers ist dieser verpflichtet, die Verkäuferin unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

29. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Verkäuferin sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann verlangten Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Untergang zu versichern. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an die Verkäuferin ab und willigt in die Auszahlung an die Verkäuferin ein. Auf Wunsch der Verkäuferin händigt der Käufer der Verkäuferin zur Geltendmachung von Versicherungsleistungen die Versicherungspolicen aus.

30. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber der Verkäuferin ordnungsgemäss erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, jedweden Abtretungen und sonstigen Belastungen der Vorbehaltssache ist der Käufer nicht befugt. Bei Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.

31. Die Verkäuferin ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer heraus zu verlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Verkäuferin aus einem der abgeschlossenen Verträge in Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn die Verkäuferin dies ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Der Käufer hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. Die Verkäuferin ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös gegen ihre Forderungen zu verrechnen. Sie kann ferner, ohne Setzung einer Nachfrist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Käufer für Kosten und eine etwa eingetretene Wertminderung der Ware haftet.

32. Die Rechte aus § 48 Insolvenzordnung bleiben von der Regelung der Ziffer 6 unberührt.

33. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für die Verkäuferin tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen die Verkäuferin zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum der Verkäuferin erstreckt sich also auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an die Verkäuferin ab.

34. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschl. Wechsel und Scheckforderungen und Saldoforderungen im Voraus zur Sicherung aller für die Verkäuferin gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an die Verkäuferin ab.

35. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräussert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen die Verkäuferin gem. der vorstehenden Ziffer einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der den Miteigentumsanteil der Verkäuferin entspricht.

36. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seine Vergütungs-ansprüche gegen den Dritten an die Verkäuferin ab.

37. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäss nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen.

38. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.

39. Erscheint der Verkäuferin die Verwirklichung ihrer Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretungen seinen Abnehmern mitzuteilen, und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretene Ansprüche hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten einer Interventionsklage bei den vom Käufer zu vertretenen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware trägt der Käufer.

40. Übersteigt der Wert der der Verkäuferin zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer um mehr als 20 %, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch die Verkäuferin.

X. Gewährleistung

41. Allfällige Mängel sind unverzüglich nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort und vor deren Be- oder Verarbeitung zu rügen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern.

42. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.

43. Jede Mängelrüge muss per Einschreiben unter Angabe der behaupteten, einzelnen Mängel erfolgen.

44. Der Verkäuferin ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Wird ein Mangel nachgewiesen, leistet die Verkäuferin nach ihrer Wahl Nachbesserung oder liefert mangelfreie Ware gegen Rückgabe der beanstandeten. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder, ausgenommen bei Bauleistungen, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe der Ware erstattet zu verlangen.

XI. Haftung

45. Jede Haftung der Verkäuferin und ihrer Erfüllungsgehilfen (Substituten, Hilfspersonen, etc.) für indirekten Schaden wie entgangenen Gewinn sowie Folgeschäden sowie sämtliche Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit wird ausdrücklich wegbedungen.

46. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch für etwaige Beratungsleistungen der Verkäuferin vor, während oder bei Abschluss des Vertrages.

47. Etwaige Ansprüche verjähren spätestens zu dem Zeitpunkt des Verjährungseintritts der entsprechenden Leistung.

XII. Erfüllungsort

48. Der Erfüllungsort für Zahlungen ist Tavannes, für Lieferungen der Versandort.

XIII. Datenverarbeitung

49. Der Käufer ist damit einverstanden, dass die Verkäuferin die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten speichert und allenfalls im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen oder der Abwicklung der Geschäftsbeziehung bearbeitet.

50. Der Käufer hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich eine Auskunft, über die bei der Verkäuferin gespeicherten personenbezogenen Daten, anzufordern und/oder eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung zu verlangen. Ausnahmen: Es handelt sich um die vorgeschriebene Datenspeicherung zur Geschäftsabwicklung oder die Daten unterliegen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Zu diesem Zwecke kann bei der Verkäuferin folgende Verantwortliche kontaktiert werden: Frau Sabine Blondel (sabine.blondel@tavapan.ch / Tel. 032 482 64 36).

XIV. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

51. Bezüglich des anwendbaren Rechts sei auf Ziffer I Nr. 3 sowie auf Ziffer IX Nr. 24 und 25 verwiesen.

52. Als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz der Verkäuferin in 2710 Tavannes, wobei der Verkäuferin das Recht eingeräumt wird, ihre Ansprüche auch am Domizil des Käufers oder vor jeder anderen zuständigen Behörde geltend zu machen.

Wirksamkeit

53. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

XVI. Sprachversionen

54. Sollten die unterschiedlichen Sprachversionen dieser AGB Widersprüche beinhalten, so ist die deutsche Version massgebend.

Tavannes, November 2023 - TAVAPAN S.A.